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   BFH, 18.10.2023 - X R 7/20   

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https://dejure.org/2023,43730
BFH, 18.10.2023 - X R 7/20 (https://dejure.org/2023,43730)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2023 - X R 7/20 (https://dejure.org/2023,43730)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - X R 7/20 (https://dejure.org/2023,43730)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 10 Abs 1a S 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG § 22 Nr 1a, EStG VZ 2015
    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 10 Abs 1a S 1 Nr 1 EStG 2009, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2009, § 22 Nr 1a EStG 2009
    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 22 Nr. 1a EStG, § 9 Abs. 1 EStG, § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG, § 10 Abs. 1a EStG, § 2 Abs. 4, 5 EStG, § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 12 EStG, § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 4, § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG, § 32a Abs. 5 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 33 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting; Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber

  • Betriebs-Berater

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

  • rewis.io

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

  • rechtsportal.de

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

  • datenbank.nwb.de

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um den nachehelichen Unterhalt - und die Prozesskosten als Werbungskosten?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Prozesskosten in Unterhaltsstreit können keine Werbungskosten sein

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts - Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften dar

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Kein vorweggenommener Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting (jurisPR-SteuerR 17/2024 Anm. 1)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1a, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 12 Nr 2, EStG § 10 Abs 1a Nr 1
    Unterhalt, Sonstige Einkünfte, Ehescheidung, Prozesskosten, Werbungskosten, Lebensführung, Realsplitting, Wirtschaftlicher Zusammenhang

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1a ; EStG § 9 Abs 1 S 1 ; EStG § 9 Abs 1 S 2 ; EStG § 12 Nr 2 ; EStG § 10 Abs 1a Nr 1

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 989
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 09.12.2009 - X R 49/07

    Versteuerung von Unterhaltsleistungen unabhängig von steuerlicher Auswirkung des

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Bei dem Empfänger werden die sonst nicht steuerbaren Unterhaltsleistungen (erst) durch die in § 22 Nr. 1a EStG enthaltene Bezugnahme in steuerbare Einkünfte umqualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, unter II.1.b und vom 28.07.2021 - X R 15/19, BFHE 274, 388, BStBl II 2023, 31, Rz 18 f., jeweils zu § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der bis Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung).

    Ein solches Korrespondenzprinzip ist für den Spezialfall des Realsplittings durch § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden (Senatsurteil vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, unter II.2.b bb).

    Für die vorliegend relevante Frage der Besteuerung des Empfängers kommt es nicht darauf an, ob es folgerichtig ist, dass der Abzug beim Geber erst auf der Ebene der Sonderausgaben stattfindet (vgl. Senatsurteile vom 31.03.2004 - X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.c bb und vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, unter II.2.b bb).

    Diese Vorschriften gestatten es geschiedenen Ehegatten, bei Unterhaltsleistungen ein zwischen ihnen bestehendes Progressionsgefälle auszunutzen und damit --insgesamt gesehen-- eine niedrigere Steuerbelastung zu erreichen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, unter II.1.b aa ff.).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03

    Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten aus dem Ausland

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Ebenso beruht auch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf dem Grundsatz der gegenständlich auf den Transfer von Einkünften beschränkten materiell-rechtlichen Korrespondenz (vgl. Senatsurteile vom 31.03.2004 - X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.c bb; vom 18.09.2003 - X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter B.II.2.b; vom 26.07.1995 - X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157, unter 1.).

    Für die vorliegend relevante Frage der Besteuerung des Empfängers kommt es nicht darauf an, ob es folgerichtig ist, dass der Abzug beim Geber erst auf der Ebene der Sonderausgaben stattfindet (vgl. Senatsurteile vom 31.03.2004 - X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.c bb und vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, unter II.2.b bb).

  • BFH, 28.07.2021 - X R 15/19

    Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Bei dem Empfänger werden die sonst nicht steuerbaren Unterhaltsleistungen (erst) durch die in § 22 Nr. 1a EStG enthaltene Bezugnahme in steuerbare Einkünfte umqualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, unter II.1.b und vom 28.07.2021 - X R 15/19, BFHE 274, 388, BStBl II 2023, 31, Rz 18 f., jeweils zu § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der bis Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung).

    Bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung des Gebers samt Anlage U und Zustimmung des Empfängers tritt das Ereignis einer rechtsgestaltenden Umqualifizierung ein, welches zur Steuerbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG führt (vgl. Senatsurteil vom 28.07.2021 - X R 15/19, BFHE 274, 388, BStBl II 2023, 31, Rz 18 f., zu § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der bis Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung).

  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.2010 - VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, Rz 9, m.w.N.).

    cc) Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2010 - VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, Rz 10).

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Der Werbungskosten-Pauschbetrag soll insbesondere solche Kleinbetrags-Aufwendungen abgelten, deren Höhe und insbesondere deren konkrete Veranlassung durch den steuerpflichtigen Unterhaltsbezug im Einzelfall nur schwer nachgewiesen werden könnte (zum Beispiel Porto-, Telefon-, Internet- und Fahrtkosten); dazu kann beispielsweise bei Beauftragung eines Steuerberaters die Gebühr für die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte gehören (vgl. zu den Alterseinkünften Senatsurteil vom 19.05.2021 - X R 33/19, BFHE 273, 266, Rz 64).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Dieser hat mit Beschluss vom 12.05.2003 - GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.) entschieden, dass im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen --bei einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag-- dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden "Nettoerträgen" des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (unter 3.b), wobei der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Einkünften identisch ist (unter 6.b aa).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10, BFHE 237, 43, BStBl II 2012, 829, Rz 11).
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 - 1 K 494/18 E aufgehoben.
  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Ebenso beruht auch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf dem Grundsatz der gegenständlich auf den Transfer von Einkünften beschränkten materiell-rechtlichen Korrespondenz (vgl. Senatsurteile vom 31.03.2004 - X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.c bb; vom 18.09.2003 - X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter B.II.2.b; vom 26.07.1995 - X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157, unter 1.).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 18.10.2023 - X R 7/20
    Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 - GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2 a; BFH-Urteil vom 11.01.2005 - IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, unter II.1.a).
  • BFH, 26.07.1995 - X R 113/93

    Versorgungsleistung - Nutzungswert - Mittelpreis - Sonderausgaben

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19

    (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 15/03

    Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

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